… ist kein Kavaliersdelikt sondern, wie es der Name schon sagt, schlichtweg Diebstahl von Eigentum. Gestohlen wird der Vereinsmitglieder investiertes Geld und die Zeit, die zur Pflege der Gewässer aufgebracht wird.
Es handelt sich dabei um den Straftatbestand der Fischwilderei nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches bzw. um Diebstahl nach § 242 StGB, der mit bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann.
Auf unserem Vereinsgelände, am Hammer, sind wieder vermehrt behelfsmäßige ‘Angelruten’ zu finden, die an den Rändern des Geländes, nahe des Bekeufers, unter Hecken oder Bäumen im Grün versteckt sind.
Den Dieben, die solchermaßen ihre Straftaten vorbereiten, sei versichert, dass jeder festgestellte Versuch, Fische stehlen zu wollen, ohne Ausnahme zur Anzeige gebracht wird. Das betrifft die von uns gepachtete Bekestrecke sowie die Teiche unseres Angelvereins.